Stiftungsgeschäft und Satzung

Stiftungsgeschäft

Wir, die Unterzeichner, errichten hierdurch unter Bezugnahme auf das Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftGNRW) vom 15. Februar 2005 in der zurzeit geltenden Fassung (SGV.NRW.40) als selbständige Stiftung im Sinne des §2 StiftG NRW i.V.m. den §§ 80 (2) und 81 (1) BGB die

Renate und Klaus-Peter Sonntag Stiftung

mit Sitz in Datteln.

Die Stiftung soll ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgen.

Zweck der Stiftung ist insbesondere die Förderung der Jugend und der jungen Menschen sowie ihrer Erziehung und Ausbildung. Regionalen Schwerpunkt der Förderung bilden das Gebiet der Stadt Datteln, aber auch die Gebiete der Gemeinde Villmar an der Lahn, der Stadt Siegen und der Stadt Bochum.

Als Anfangsvermögen sichern wir der Stiftung € 200.000,00 (in Worten: zweihunderttausend Euro) zu, und zwar in der Weise, dass wir jeweils die im Folgenden einzeln aufgeführten Beträge entrichten:

Dr. Renate Sonntag                      € 50.000,00

Dr. Klaus-Peter Sonntag                € 150.000,00

Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten.

Die Stifter sehen insbesondere die Anlage in Aktien als geeignet an, langfristig das Vermögen mindestens zu erhalten und hinreichende laufende Vermögenserträge in Form von Dividenden zu erzielen. Kurz- und mittelfristige Kursschwankungen werden dabei in Kauf genommen. Zur Risikostreuung sollte der zu investierende Betrag etwa gleichmäßig auf mindestens 10 Werte aufgeteilt werden.

Die Stiftung soll durch einen Vorstand sowie durch ein Kuratorium verwaltet werden. Zunächst soll die Verwaltung ausschließlich durch den Vorstand erfolgen. Ein Kuratorium soll erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Stifter bestellt werden.

Dem ersten Vorstand sollen folgende Personen angehören:

Dr. Renate Sonntag, Arnoldstraße 27, 45711 Datteln
Dr. Klaus-Peter Sonntag, Arnoldstraße 27, 45711 Datteln

Näheres regelt die anhängende Satzung, die Bestandteil dieses Stiftungsgeschäftes ist.

 

Datteln, den 11. Dezember 2014

Dr. Renate Sonntag                                        Dr. Klaus-Peter Sonntag

Satzung

der

Renate und Klaus-Peter Sonntag Stiftung

Präambel

Die Stifter hatten das Glück, unter günstigen familiären und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen aufzuwachsen und eine qualifizierte Ausbildung zu erlangen. Nicht für alle Jugendlichen und jungen Erwachsenen bestehen vergleichbar günstige Bedingungen. Die Stiftung will insbesondere durch Zuwendungen den nachfolgenden Generationen Unterstützung gewähren. Diese soll erfolgen, soweit die eigene wirtschaftliche Kraft der Familie und die staatliche Unterstützung im Einzelfall nicht ausreichen. Ziel ist es dabei, den Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Möglichkeiten zur Ausschöpfung Ihrer Potentiale zu geben und sie dazu zu motivieren.

Die Stiftung will auch Unterstützung gewähren, wenn für Jugendliche besondere Benachteiligungen oder Einschränkungen bestehen, die mit Mitteln der Stiftung reduziert werden können und dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.

§1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen Renate und Klaus-Peter Sonntag Stiftung.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sitz der Stiftung ist Datteln.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Gemeinnütziger Zweck der Stiftung ist

  1. a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung
    b) die Förderung der Jugendhilfe

    c) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
    d) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens


(3) In dem Rahmen nach Absätzen (1) und (2) sollen schwerpunktmäßig die Jugend und junge Menschen sowie ihre Ausbildung und Persönlichkeitsbildung gefördert werden. Regionalen Schwerpunkt der Förderung bilden das Gebiet der Stadt Datteln, aber auch die Gebiete der Gemeinde Villmar an der Lahn, der Stadt Siegen und der Stadt Bochum.

(4) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen, Geld- und/oder Sachzuwendungen gewähren und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen. Es können beispielsweise folgende Fördermaßnahmen getroffen werden:

  • Unterstützung bei der Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten
  • Übernahme der Kosten für Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung
  • Ergänzender Sprachunterricht

 

(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das Stiftungsvermögen kann bis zu 100% in Aktien angelegt werden. Die Anlage in Aktien soll zu mindestens 80% in Aktien mit einer langfristig positiven Kursentwicklung und hoher Dividendenstabilität erfolgen. Dabei soll auch eine angemessene Streuung erfolgen.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Kursbedingte Vermögensschwankungen sind hinzunehmen. Mögliche Verluste aus diesen Schwankungen sind nicht aus den laufenden Vermögenserträgen auszugleichen.

(3) Das Stiftungsvermögen darf zur langfristig orientierten Strukturierung umgeschichtet werden, nicht aber zur Nutzung erwarteter kurz- bis mittelfristiger Kursschwankungen. Umschichtungsgewinne sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen.

 

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

(2) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendenden bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von den Erblassern nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistung der Stiftung zu.

§ 6 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind

  1. a) der Vorstand
  2. b) das Kuratorium.

Die Mitglieder der zu a) und b) genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören.

(2) Die Mitglieder der einzelnen Stiftungsorgane haften der Stiftung für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus höchstens zwei Personen. Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt durch die Stifter. Die Stifter gehören dem Vorstand auf Lebenszeit an. Die Amtszeit der übrigen Vorstandmitglieder beträgt 4 Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig.

(2) Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Kuratorium bestellt. Sollte zu diesem Zeitpunkt ein Kuratorium noch nicht gebildet sein, erfolgt die Bestellung durch die Stifter.

(3) Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder abberufen werden.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Soweit die Stifter als Vorstand bestellt sind, vertreten sie die Stiftung alleine. Im Übrigen handeln die Vorstandsmitglieder gemeinsam.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

  1. a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, wobei der Kauf und der Verkauf von Aktien der Zustimmung des Kuratoriums mit einer ¾ Mehrheit bedarf,
  2. b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der sonstigen Erträge (insbesondere Spenden), soweit diese Aufgabe nicht dem bestehenden Kuratorium zugewiesen ist,
  3. c) die Erarbeitung von Vorschlägen über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der sonstigen Erträge (insbesondere Spenden) und Vorlage zur Beschlussfassung durch das Kuratorium
  4. d) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12 und 13.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die Ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.

 

§ 9 Bildung und Zusammensetzung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Das erste Kuratorium wird nicht bereits mit der Errichtung der Stiftung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens mit dem Ausscheiden der Stifter als Vorstand von den Stiftern bestellt.

(2) Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden/die Vorsitzende aus seiner Mitte.

(3) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 4 Jahre. Mehrfache Wiederbestellung ist zulässig.  Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern bestellen die verbleibenden Mitglieder die Nachfolger.

(4) Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Kuratoriums.

§ 10 Rechte und Pflichten des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand.

(2) Dem Kuratorium obliegt insbesondere

  1. a) die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
  2. b) die Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgeschlagene Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der sonstigen Erträge (insbesondere Spenden)
  3. c) die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
  4. d) die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes

Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die Ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Kuratoriumsbeschlusses erstattet werden.

§ 11 Beschlüsse

(1) Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht Anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.

(2) Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie Beschlüsse nach §§ 12 und 13 dieser Satzung.

§ 12 Satzungsänderung

(1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändern, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums (soweit im Zeitpunkt der Beschlussfassung ein Kuratorium bereits gebildet ist). Der Beschluss ist der Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung mitzuteilen.

(2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils ¾ ihrer Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums und bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(3) Die Stifter behalten sich zu ihrer beiden Lebzeiten mit Genehmigung der Stiftungsbehörde weitergehende Änderungen der Satzung vor. Der geänderte Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§ 13 Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss

Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 12 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§ 14 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Steyler Mission, Gemeinnützige Gesellschaft für auswärtige Missionen mbH, Arnold-Janssen-Straße 32, 53757 Sankt Augustin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Unterrichtung der Stiftungsbehörde

Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 16 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 17 Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium  für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die gegenüber der Stiftungsbehörde bestehenden Unterrichtungs-, Anzeige- und Genehmigungspflichten sind zu beachten.

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Aushändigung bzw. der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.

Datteln, den 11. Dezember 2014

 

Dr. Renate Sonntag                                        Dr. Klaus-Peter Sonntag

Renate und Klaus-Peter Sonntag Stiftung
Gemeinnützige Stiftung für Gleichheit der Bildungschancen

Arnoldstraße 27
45711 Datteln

Telefon: (02363) 912125
Mobil: (0172) 2823601
E-Mail: info@sonntag-stiftung.de

Spendenkonto

Renate und Klaus-Peter Sonntag Stiftung
Sparkasse Vest Recklinghausen
IBAN DE37 4265 0150 0020 0893 48